BRAMFELDER SCHACHKLUB von 1947

Satzung

§ 1   Name und Sitz

Der Verein wurde am 8. Oktober 1947 in Hamburg-Bramfeld als "Schachverein Bramfeld" gegründet und 1950 umbenannt in "Bramfelder Schachklub von 1947".

Sitz des Vereins ist Hamburg.

Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 01. Februar 2000 wird der Verein jetzt in das Vereinsregister des Amtsgericht Hamburg eingetragen und heißt danach "Bramfelder Schachklub von 1947 e.V."


§ 2   Grundsätze und Zweck

1. Der Verein hat den Zweck, das Schachspiel zu pflegen, zu fördern und allen Altersgruppen die Möglichkeit zu geben, das Schachspiel z. B. in Kursform oder in regelmäßigen Übungsstunden unter fachlicher Anleitung zu erlernen und auszuüben.
Insbesondere strebt der Verein an, Kindern und Jugendlichen das Schachspiel und dessen persönlichkeitsbildende Werte zu vermitteln.

2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Schachsports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§ 3   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 4   Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr in Höhe eines Monatsbeitrages zu entrichten.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

2. Die Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

4. a) Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist auf der Hauptversammlung und auf jeder außerordentlichen Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

b) Das passive Wahlrecht für die Ämter des/der 1. und des/der 2.Vorsitzenden sowie des/der Kassenwartes/in erlangt man mit vollendetem 21. Lebensjahr.

5. a) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung des Vereins festgesetzten Monatsbeitrag rechtzeitig zu entrichten. Empfohlen wird die viertel- / halb- / jährliche Zahlung im voraus.
   b) Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Fällen Beiträge zu stunden oder zu ermäßigen.

6. Wenn ein Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, ruhen ihre/seine Mitgliedsrechte.



§ 6   Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Austritt kann nur mit dreimonatiger schriftlicher Kündigung zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Die Beiträge sind bis zum Ende der Kündigungsfrist zu entrichten.

3. a) Ein Mitglied kann auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mit Beiträgen oder Umlagen länger als 6 Monate rückständig und eine Mahnung noch nach einem Monat erfolglos geblieben ist.

b) ein Mitglied kann durch Beschluss der Hauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Verein grob schädigt, in seinem Ansehen herabsetzt oder wenn es sich zu den Zielen dieser Satzung in Widerspruch setzt.


§ 7   Organe
Organe des Vereins sind
  a)
die Hauptversammlung
aa) die Jugendversammlung (nur für den Jugendbereich)
  b) der Vorstand


§ 8   Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins, sie wird vom 1.Vorsitzenden einberufen und soll jährlich nach Möglichkeit am ersten punktspielfreien Termin des Neuen Jahres stattfinden.

Sie wird schriftlich einberufen.

Auf Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes muss dieser innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen, dabei ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.

1. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Protokollführers
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung des Kassenberichtes und des Kostenvoranschlages
e) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
f ) Beschluss über die Höhe der Beiträge und eventueller Umlagen
g) Beschluss über vorliegende Anträge


2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie in jedem Fall der/die Jugendvertreter/in.

3. Anträge können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen schriftlich mit Begründung 2 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Zu spät eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Versammlung dem mit einfacher Mehrheit zustimmt.

4. Hauptversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass das Gesetz oder die Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben.

5. Die Versammlung wird durch den/die 1.Vorsitzende/n oder seinen/ihren Vertreter/in geleitet. Ist die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes erfolgt, so überträgt der/die 1.Vorsitzende die Leitung der Versammlung an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis zur Wahl eines/r neuen 1. Vorsitzenden.

6. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht Gesetz oder die Satzung dem entgegenstehen.

7. Die Wahl der Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen erfolgt geheim, wenn eine stimmberechtigte Person dieses verlangt.

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

9. Die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 8a   Die Jugendversammlung

Die Jugendversammlung findet alljährlich vor der Hauptversammlung statt. Sie wird schriftlich einberufen, die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Jugendversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die Jugendliche innerhalb der Altersgrenzen der Deutschen Schach- Jugend sind.

1. Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des/der Jugend-Protokollführer/s/in
b) Entgegennahme des Berichtes des/der Jugendsprecher/s/in
c) Aussprache und Vorschläge
d) Entlastung des/der Jugendsprecher/s/in und seine/s/r Vertreter/s/in
e) Neuwahl des/der Jugendsprecher/s/in und seine/s/r Vertreter/s/in
f) Beschluss über vorliegende Anträge und Vorschläge im Jugendbereich und Weitergabe durch den/der Jugendsprecherin an den Vorstand.

2. Der/die Jugendsprecher/in und sein/ihr Vertreter/in werden in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit ermittelt.

3. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.


§ 9   Vorstand

Den Vorstand bilden
a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die 2. Vorsitzende
c) der/die Kassenwart/in
d) der/die Schachwart/in
e) der/die Jugendwart/in

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die unter a) und c) genannten, die anderen in den Jahren mit gerader Jahreszahl.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

1. Zur Vertretung im Sinne des § 26 BGB sind
der/die 1. Vorsitzende/r,
der/die 2. Vorsitzende/r
und der/die Kassenwart/in jeweils allein berechtigt.

2. Der/die 1. Vorsitzende und in Vertretung der/die 2. Vorsitzende sowie der/die Kassenwart/in sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins.

Die Geschäftsführung des Vereins wird vom/von der 1. Vorsitzenden wahrgenommen, der /die auch den gesamten Schriftwechsel führt. Er/Sie kann diese Arbeiten im Falle seiner/ihrer Verhinderung teilweise oder auch ganz auf den/die 2. Vorsitzende/n übertragen.

3. Der/die Kassenwart/in führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat der Hauptversammlung die Gewinn- und Verlustrechnung des vergangenen Jahres sowie einen Vermögensnachweis vorzulegen. Rechtsgeschäfte der unter (1) genannten Personen, die den Betrag von DM 200,- übersteigen, bedürfen der vorherigen mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes.

4. Der/die Schachwart/in leitet, unterstützt durch den/die Jugendwart/in
die schachlichen Veranstaltungen des Vereins. Ihm allein obliegt die
Aufstellung der Mannschaft/en zu den Wettkämpfen und die Veranstaltung
der Turniere.

5. Die Aufgaben des/der Jugendwart/s/in bestehen in der Organisation und Förderung des Jugendschachs. Bei der Schulung der Jugendlichen ist er/sie von allen Mitgliedern nach besten Kräften zu unterstützen.

Der/die Jugendsprecher/in darf an allen Vorstandssitzungen teilnehmen. Er/sie hat Stimmrecht in allen Jugendfragen und wird alljährlich von der Jugendversammlung gewählt.

6. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit auf eigenen Wunsch aus, kann der Vorstand das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch besetzen.

7. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

8. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Form der Einladung ist dem/der 1. Vorsitzenden überlassen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

9. Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

10.
Das Hausrecht übt in jedem Fall der Vorstand aus.


§ 10   Rechnungsprüfer/in

Die Rechnungsprüfung wird von zwei Mitgliedern ausgeübt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Hauptversammlung umschichtig für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Rechnungsprüfer/innen haben die ordnungsgemäße Kassenführung des Kassenwartes zu überprüfen. Eine Prüfung kann mehrfach im Jahr, muss aber unbedingt nach Ende des Geschäftsjahres und vor der Hauptversammlung des Folgejahres vorgenommen werden.

Die Rechnungsprüfer/innen haben der Hauptversammlung einen Bericht über ihre Prüfung zu geben.


§ 11   Wahlen und Abstimmung

1. Wenn nachstehend nicht anders bestimmt, werden Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2. Eine 2/3-Mehrheit ist erforderlich bei
a) Satzungsänderungen
b) Entscheidung über gestellte und lt. § 8 zugelassene Dringlichkeitsanträge

3. Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.


§ 12   Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordnungsgemäß lt. BGB zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit 3/4-Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Bei Beschlussunfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig mit 3/4-Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann. Das Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke voll dem Hamburger Schachverband e.V. zu übertragen, sofern dessen steuerrechtliche Gemeinnützigkeit weiterhin anerkannt ist. Dieser hat das ihm zugewendete Vermögen ausschließlich
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Sollte eine Übertragung nicht möglich sein, so ist das Vermögen des Klubs ersatzweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen im letztgenannten Fall erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Satzung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 1. Februar 2000



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